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Geschäftsordnung
(Gugge)Musik
No Stress Meenz
Stand: September 2025
Vorbemerkung
Grundlage unseres Vereins, der (Gugge)Musik No Stress Meenz, gegründet im Jahr 2025, ist die Vereinssatzung. In ihr ist der gemeinnützige Vereinszweck niedergelegt. Ebenso enthält sie Bestimmungen über die Mitgliedschaft, Über Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie Über die im Verein tätigen Organe.
Die Bestimmungen der Satzung können naturgemäß nur einen groben Rahmen für alles das abgeben, was für und im Namen des Vereins getan wird. Vieles ist selbstverständlich und braucht nicht gesondert erwähnt zu werden, anderes unterliegt speziellen Vorschriften, deren genaue Beschreibung den Rahmen einer Vereinssatzung sprengen würde.
Aus diesem Grund gibt es bei uns einzelne Bestimmungen / Aufgaben, die auf unterschiedliche Art und Weise zustande gekommen sind, sei es auf Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen.
Damit eine bessere Transparenz entsteht und auch ermächtigt durch den §9.2. unserer Satzung (welcher auf die Geschäftsordnung hinweist), hat der Vorstand versucht, alles das in dieser Geschäftsordnung zusammenzufassen, was von allen Mitgliedern zu beachten ist.
Diese Geschäftsordnung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll bei Bedarf - den wachsenden Anforderungen entsprechend - erweitert oder geändert werden.
Sie soll vielmehr die Ausführungen in der Satzung erläutern und einen Rahmen für ein harmonisches Miteinander bilden, daneben aber auch feste Regeln immer dann definieren, wenn deren Beachtung Voraussetzung für unsere Stellung als gemeinnütziger Verein ist.
Mainz, im September 2025 Der Vorstand
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Inhalt der Geschäftsordnung
- Organe des Vereins – Aufgaben, Pflichten, Vollmachten
•1. Vorsitzende(r)
•2. Vorsitzende(r)
• Schriftführer(in)
• Kassierer(in)
• 1 - 3 Beisitzer
• Kassenprüfer(in)
2. Weitere Funktionen innerhalb des Vereines
• Musikalische Leitung
• Auftritt im Internet / Webmaster(in)
• Orga-Team
• Werbung/Öffentlichkeitsarbeit
3. Aktives Vereinsleben
• 3.1 Teilnahme an Proben und Auftritten
• 3.2 Kostüme
• 3.2.1 Kostümordnung Sommerkostüm
• 3.3 Noten / Musikstücke
• 3.4 Verwarnungen/Abmahnungen
• 3.5 Mitgliedsbeiträge
• 3.6 Änderung von persönlichen Daten
1. Organe des Vereins – Aufgaben, Pflichten, Vollmachten
Der Gesamtvorstand
Die Zusammensetzung sowie die Aufgaben des Vorstands sind in § 13 der Satzung geregelt.
Der Gesamtvorstand trägt die Gesamtverantwortung für den Verein.
In Gesamtvorstandstreffen werden Beschlüsse gefasst und von der Schriftführung protokolliert und verwahrt.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufgaben bis zu 250 € je Einzelfall, jedoch höchstens 1500 € pro Geschäftsjahr, ohne vorherige Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zu tätigen.
Alle darüberhinausgehenden Ausgaben sowie Investitionen, die den Rahmen der in Abs. 1 und 2 genannten Beträge überschreiten, sind von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
Der geschäftsführende Vorstand erledigt gemäß§ 13.2. unserer Satzung die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein auch im Außenverhältnis. Er führt die Geschäfte im Interesse seiner Mitglieder. Innerhalb des geschäftsführenden Vorstands sind die Aufgaben, soweit nicht anders geregelt, wie folgt verteilt:
1. Vorsitzende(r):
• Grundsatzfragen des Vereins
• Leitung der Vorstandssitzungen
• Organisation des Vereins
• Auftrittsanfragen
• Repräsentation/Kontakte zu Vereinen
• Verfügung über bis zu 100 Euro im Einzelfall, ohne
vorhergehenden Beschluss durch den geschäftsführenden Vorstand
2. Vorsitzende :
• Vertretung/Unterstützung des/der 1. Vorsitzenden
Schriftführer(in) :
• Erstellung von Protokollen/Aktenvermerken
• Kontakt zu Behörden (Vereinsregister/Finanzamt)
• Aktualisierung der Mitgliedsdaten und Kontrolle der
Probezeiten
• Aufbewahrung und Pflege der Vereinsunterlagen
• Vertretung des/der 2. Vorsitzenden
Kassierer(in):
• Buchhaltung ( Hard/Software )
• Überwachung des Zahlungsverkehrs (Barkasse und Bank)
• Kontenmäßige Erfassung der Zahlungsbelege
• Prüfung der Belege auf Gemeinnützigkeit (Satzung)
• Überweisungen (Forderungen und Verbindlichkeiten)
• Planung und Beobachtung der Finanzen
• Kassen/Geschäftsbericht/Jahresbericht
• Mitgliederverwaltung - Beitragsverwaltung
• Kontakt zum Finanzamt (zusammen mit der Schriftführung)
1 bis 3 Beisitzer:
• Die Beisitzer unterstützen den geschäftsführenden Vorstand in allen
Angelegenheiten und bilden mit diesem, als Gesamtvorstand, neben der
Mitgliederversammlung das wichtigste beschlussfassende Organ des Vereins.
• Sie bilden zusätzlich, hinsichtlich der Kommunikation, das Bindeglied
zwischen Vorstand und Mitgliedern.
Kassenprüfer(in)
Aufgaben 1. und 2. Kassenprüfer(in):
1. Sie kontrollieren das abgelaufene Geschäftsjahr im Rahmen der Kassenprüfung. Geprüft wird: Buchhaltung, Barkasse und Bankbestand.
2. Buchungen (Ausgaben/Einnahmen) müssen von den Kassenprüfern sachlich
und rechnerisch überprüft werden. Die Belege werden von ihnen auf
Vollständigkeit, satzungsgemäße Verwendung oder im Hinblick auf das
Vorliegen von Beschlüssen geprüft.
3. Die Ergebnisse der Kassenprüfung müssen den Vereinsmitgliedern in der
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
2. Weitere Funktionen innerhalb des Vereines
Musikalische Leitung:
Die musikalischen Leiter werden von den aktiven Mitgliedern bestimmt.
• Die musikalischen Leiter sind verantwortlich für den Ablauf der Proben und
den Ablauf von Auftritten.
• Sie erwarten von der gesamten Gruppe, dass folgende Grundregeln eingehalten werden:
• Den Anweisungen folgen, was Liedauswahl, Tempo, Ablauf der Probe, Auftritte, angeht.
• Neue Stücke werden dann eingeübt, wenn die musikalische Leitung es für angebracht hält
• Die Stimmen (1., 2.) werden von der musikalischen Leitung vergeben.
• Die musikalischen Leiter können sich jederzeit von der "Spielfähigkeit"
der einzelnen Mitglieder Überzeugen.
• Die musikalischen Leiter sagen Auftritte in Absprache mit einem Vorstandsvorsitzenden ab, wenn die notwendige Besetzung fehlt.
• Mitglieder können die musikalischen Leiter auf verschiedene Dinge
ansprechen. Dies sollte jedoch z.B. nach den Proben oder in Gesprächsterminen erfolgen.
• Der/Die 1. musikalische Leiter(in) oder dessen/deren Vertreter(in) wird zu
den Gesamtvorstandstreffen eingeladen und sitzt diesen als beratendes
und nicht stimmberechtigtes Mitglied bei.
• Der musikalischen Leitung steht ein jährliches Budget von 150 € zur
eigenverantwortlichen Verwendung für musikalischen Belangen zu.
Auftritt im Internet / Webmaster(in):
Gemäß§ 12.4. unserer Satzung erfolgt die Einberufung der Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung auf der Homepage unseres Vereins, sowie über E-Mail
Somit sind die Pflege und Wartung der Homepage durch qualifizierte
Webadministratoren unerlässlich.
• Der Vorstand bestimmt einen/eine Webmaster(in).
• Um die Einheitlichkeit der Darstellung zu gewährleisten, dürfen Veränderungen /Aktualisierungen nur von einem begrenzten Personenkreisvorgenommen werden. Diese werden vom Vorstand in Zusammenarbeit mit dem/der Webmaster(in) bestimmt.
Orga-Team:
• Die Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl gilt für zwei Jahre.
• Um den Vorstand zu entlasten, soll das Team eigenständig Vereinsaktivitäten planen und organisieren, welche das Vereinsleben außerhalb von Auftritten und Proben fördert.
• Diese Aktivitäten und etwaige Mittel hierfür werden dem Vorstand zur Abstimmung mitgeteilt.
Werbung/Öffentlichkeitsarbeit:
- Wird durch die/den 1. Vorsitzende(n) und deren/dessen Vertreterumgesetzt.
• Bei Bedarf kann er/sie weitere Hilfe von Vereinsmitgliedern in Anspruch nehmen.
3. Aktives Vereinsleben
3.1 Teilnahme an Proben und Auftritten
• Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, regelmäßig an Proben und an Auftritten teilzunehmen.
• Sollte eine Teilnahme an Auftritten nicht möglich sein, sind die Mitgliederverpflichtet, dies rechtzeitig der musikalischen Leitung bzw. einem der Vorsitzenden mitzuteilen. Hierzu ist vorrangig die Konzertmeister App zu verwenden.
• Abmeldungen von den Proben müssen bis spätestens einem Tag vor der Probe per Konzertmeister App, danach telefonisch an einen der musikalischen Leiter erfolgen.
• Mitglieder, die durch häufiges Fehlen bei den Proben nicht ausreichend vorbereitet sind, können von Auftritten ausgeschlossen werden. Dies wird durch die musikalische Leitung entschieden.
3.2 Kostüme
Mit unseren Kostümen präsentieren wir unseren Verein bei Auftritten in der
Öffentlichkeit. Deshalb ist es wichtig, in der Vielfalt eine "Leitlinie" zu haben.
Vorschläge zu Vereinskleidung oder einheitlichen Outfits werden vom geschäftsführenden Vorstand erarbeitet und der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt.
• Entscheidungen über Kostüme werden ausschließlich von aktiven Mitgliedern getroffen
• Bei Fragen, ob ein Kostüm "so" getragen werden kann, bitte an den
Vorstand wenden.
• Wichtig ist, dass nur Mitglieder der (Gugge)Musik No Stress Mainz unsere Kostüme tragen. Nach Ausscheiden aus dem Verein ist es untersagt, diese in der Öffentlichkeit zutragen.
• Das Tragen des Vereinskostümes nach Ausscheiden aus dem Verein ist nicht gestattet!
• Es besteht die Möglichkeit, diese Bekleidung privat an Mitglieder zu veräußern.
3.2.2 Kostümordnung Sommerkostüm:
• Unser Dresscode ist schwarze Hose und Schuhe/weißes Oberteil! Für die kühleren Tage tragen wir bestimmte Collegejacken in gleichen Farbstil- die Jacken müssen von jedem Mitglied mit dem Vereinslogo bedruckt werden.
• Wenn Du Dein Instrument mit Lichtern versehen möchtest, kannst Du dies mit kaltweißen Tönen tun, am Körper tragen wir keine Lichter. Solltest Du Ideen und Wünsche haben, was Dein Outfit betrifft, sprich es bitte vorab mit dem Vorstand ab.
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich an diese Regelungen zu halten. Ist dies nicht der Fall, kann ein Auftritts verbot von dem musikalischen Leiter ausgesprochen werden. Dies geschieht in Absprache mit einem der Vorsitzenden.
3.3 Noten/Musikstücke:
• Noten bzw. Musikstücke sind geistiges Eigentum der (Gugge)Musik No Stress Mainz
und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
• Bei Ausscheiden aus dem Verein sind die ehemaligen Mitglieder weiterhin daran gebunden, das geistige Eigentum der (Gugge)Musik No Stress Mainz e.V. zu wahren. Die Noten/Mappen müssen dem Verein zurückgegeben werden.
• Bei Weitergabe oder eigener Verwendung des Liedgutes behält sich der Verein
rechtliche Maßnahmen vor.
3.4 Verwarnungen/Abmahnungen:
Um ein gutes Miteinander im Verein und den Vereinsfrieden zu gewährleisten, ist es manchmal nötig, Vereinsmitgliedern bei Fehlverhalten eine Verwarnung oder eine Abmahnung zu erteilen.
• Verwarnungen und Abmahnungen dienen normalerweise dazu, jemanden zu bewegen, ein bestimmtes Verhalten zu ändern (Vereinsleben, Öffentlichkeit,
...). Hierzu ist es unerlässlich, dem Betroffenen das beanstandete Verhalten konkret zu benennen.
• Eine Verwarnung kann mündlich oder schriftlich sein und gilt für ein Jahr. Eine Abmahnung gilt hingegen für zwei Jahre. Bei einwandfreiem Verhalten des Mitgliedes wird Verwarnung/Abmahnung aus den Vereinsakten entfernt.
• Die Verwarnung/Abmahnung wird vertraulich behandelt und durch Beschluss vom geschäftsführenden Vorstand erteilt. Hierzu sind je zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter eine(r) der beiden Vorsitzenden, berechtigt.
• Falls das Vereinsmitglied diesen Akt als ungerechtfertigt ansieht, steht es diesem Mitglied frei, den Gesamtvorstand mit einzubeziehen.
3.5 Mitgliedschaft/Mitgliedsbeiträge:
Laut § 8. der Satzung, erfolgt die Aufnahme von neuen Mitgliedern durch gestellten
schriftlichen Aufnahmeantrag und einer Probezeit von 6 Monaten. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand zusammen mit den Vereinsmitgliedern.
• Wird dem Aufnahmeantrag nicht zugestimmt, fallen auch keine Mitgliedsbeiträge an.
In der Beitrittserklärung (Stand Oktober 2025) ist folgendes vereinbart:
• Nach Aufnahme in den Verein ist der volle Beitragssatz (Jahresbetrag) fällig, auch bei unterjährigem Eintritt.
• Die Mitgliedsbeiträge werden bei Ausscheiden aus dem Verein nicht zurückerstattet, auch nicht anteilmäßig.
• Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils im Monat Oktober eines Jahres per
Überweisung erhoben.
• Etwaige Rückbuchungskosten bei fehlerhaften Kontoangaben oder nicht gedeckten Konten gehen zu Lasten des Vereinsmitgliedes.
• Derzeitige Beitragsklassen/Jahresbeiträge:
• Einzelmitglieder / 50 Euro
• Familienbeitrag / für jedes weitere Volljährige, im Haushalt lebende, Familienmitglied 10 Euro
• Schüler/Studenten/Auszubildende, sind Beitragsfrei
• Nicht aktive Mitglieder/Förderer / 50 Euro.
Sollte ein Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres einen eigenen Haushalt haben und über ein eigenes Voll-Einkommen verfügen, so endet die Familienmitgliedschaft. Die Beitragsklasse wird dann dementsprechend geändert.
In besonderen Lebenslagen kann nach §9.5. der Satzung der fällige Beitrag für
maximal ein Jahr ausgesetzt werden. Dafür muss ein formloser schriftlicher Antrag
an den Vorstand gestellt werden.
3.6 Änderung von persönlichen Daten:
Die Mitglieder sind verpflichtet, jede Änderung von persönlichen Daten, welche für den Verein wichtig sind, der Schriftführung oder dem Vorstand, unverzüglich schriftlich mitzuteilen
Diese Geschäftsordnung ist mit Beschlussfassung in der außerordentlichen
Mitgliederversammlung vom Oktober 2025 gültig.
Mainz, den September 2025