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Vereinssatzung des Vereines
„Guggemusik No Stress Meenz“
Beschlossen am 01.09.2025
Geändert am 26.06.2026
Präambel
Der Verein „Guggemusik No Stress Meenz“ ist ein Zusammenschluss von Personen,
der die Verbreitung der Guggenmusik in Deutschland unterstützt, und zu diesem Zwecke Informationen über die Art und Weise und wie die Musik im Sinne der Guggenmusik an Interessenten weiterleitet, Anfängern Starthilfe gibt, Verbindungen zwischen Musikern und Interessenten knüpft. Der Verein versteht sich als Vertreter der Fassenacht und närrischen Zeit
§ 1 – Name, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein trägt den Namen „Guggemusik No Stress Meenz“.
2. Der Sitz des Vereines ist in Mainz.
3. Er soll zeitnah ins Vereinsregister eingetragen werden.
4. Dieser ist auf Dauer angelegt und tritt in eigenem Namen nach außen auf und bildet eine
eigenständige, handlungsfähige Organisation.
5. Das Geschäftsjahr ist vom 01.10. – 30.09 eines Jahres
§ 2 – Zwecks des Vereines
1. Der Vereinszweck ist die Förderung des traditionellen Brauchtums der Fastnacht und
die Ausbildung und Pflegevon Guggemusik in Mainz.
2. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und arbeitet nach dem Grundsatz der
Freiwilligkeit unter Ausschluss rassistischer und konfessioneller Gesichtspunkte
im Sinne des Artikel 3 des Grundgesetzes.
§ 3 – Mittel zur Erreichung des Zwecks
1. Zur Erfüllung des zwecks wurde der Verein „Guggemusik No Stress Meenz“ gegründet.
Durch Proben bereitet sich die Gruppe für musikalische Auftritte und sonstige Veranstaltungen vor und stellt sich in den Dienst der Öffentlichkeit.
2. Dienst der Öffentlichkeit in diesem Sinne meint das „zur Verfügung stellen für jedermann“.
Der Verein kann demnach für musikalische Auftritte, in denen die Hauptmittel der Finanzierung eingenommen werden (§6 Nr. 1 der Satzung) gebucht werden.
§ 4 – Zusätzliche Mittel
1. Der Verein kann seinen Zweck durch eigenständige organisierte Veranstaltungen
oder durch ehrenamtliche Teilnahme an Veranstaltungen erreichen.
2. Auch können partnerschaftliche Vereinsbeziehungen der Erfüllung des Vereinszwecks
dienen, beispielweise musikalische Auftritte im Rahmen einer Vereinspartnerschaft.
§ 5 – Grundlage der Arbeit: Gemeinnützigkeit
1. Der Verein übt seine Tätigkeit in Übereinstimmung mit Artikel 9 Grundgesetz und den §§
21 ff. BGB aus. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung (steuerbegünstige Zwecke, §§ 51 ff. AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6 – Finanzierung der Arbeit
1. Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereines erforderlichen Mittel werden durch
Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, musikalisch erspielte Entgelte, Spenden und
Förderungen (Zuwendungen) von Kommunen und Staat erbracht. Im Übrigen stützt sich
der Verein auf die ehrenamtliche Mitarbeit seiner Mitglieder.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Für die Festlegung der
Höhe des Mitgliedsbeitrages genügt eine einfache Mehrheit der anwesenden und
stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
3. Passive (=Fördernde/Inaktive) Mitglieder entrichten einen Förderbeitrag, dessen Höhe
sich entsprechend der Vorgehensweise in § 6 Abs. 2. Sie haben kein aktives sondern nur passives Wahlrecht.
4. Spenden werden im Rahmen der Satzung und der entsprechenden Zweckbestimmung
des Spenders verwendet.
5. Der Verein verfügt über sein eigenes Vermögen. Dieses wird durch einen gewählten
Kassenwart verwaltet, vgl. § 13 dieser Satzung.
§ 7 – Finanz - und Ausgabenregelung
1. Der geschäftsführende Vorstand hat einen Verfügungsrahmen, über den er ohne vorherige Beschlussfassung der Mitgliederversammlung verfügen kann. Dieser ist in der Geschäftsordnung festgelegt.
2. Der musikalischen Leitung steht ein jährliches Budget zur eigenverantwortlichen Verwendung für musikalischen Belange zu welches in der Geschäftsordnung festgelegt wird.
3. Der Kassenwart führt die Auszahlungen ausschließlich auf Grundlage von Beschlüssen
oder Anweisungen des Vorstandes aus.
4. Vor Durchführung einer Ausgabe hat der Kassenwart den Gesamtvorstand schriftlich
oder elektronisch zu informieren.
5. Bestehen aus seiner Sicht Bedenken gegen eine Ausgabe, so hat er diese vor Auszahlung
schriftlich anzumelden.
6. Merchandising-Artikel dürfen ausschließlich über den Verein beschafft und vertrieben werden.
§ 8 – Mitgliedschaft
(1) Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereines können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein. Wer den Zweck des Vereines fördern will und die Satzung anerkennt, kann grundsätzlich Mitglied
werden.
2. Der Beitritt zum Verein ist durch ein schriftlichen Aufnahmeantrag möglich. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliedschaft
kommt zustande, wenn der geschäftsführende Vorstand den Antrag nicht innerhalb von
8 Wochen ablehnt. Die Ablehnung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.
3. Nach Beitritt in den Verein befindet sich jedes aktive Mitglied 6 Monate in einer
vorläufigen Mitgliedschaft. Dieser Zeitraum wird als „aktive Probezeit“ bezeichnet. Die
Frist beginnt mit dem Tag, der Aufnahme durch den Vorstand. In den Fällen des § 8
Absatz 1 Nr. 2 dieser Satzung, beginnt die Frist nach Ablauf desjenigen Tages, welcher
dem Ende der 8-wöchigen Frist nach Antragsstellung entspricht.
4. Über die endgültige „aktive“ Mitgliedschaft entscheiden die aktiven Musiker per offener
Wahl. Dies wird vom Vorstand innerhalb der „aktiven Probezeit“ durchgeführt und
protokolliert.
5. Personen, die, die Volljährigkeit nach § 2 BGB nicht erreicht haben, bedürfen für eine
Mitgliedschaft der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
(2) Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt Tod, Ausschluss, oder Auflösung des Vereines.
2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und jeglicher
Anspruch an den Verein.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Textform per Erklärung an den Vorstand zum
Ende eines Geschäftsjahres und wird zu diesem Termin wirksam. Die Frist für den
Eingang der Erklärung beträgt 4 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres
4. Mitglieder, die den Anordnungen und Beschlüssen der Vereinsorgane (§ 11) wiederholt
nicht nachkommen, gegen Bestimmungen der Satzung verstoßen, oder durch ihr
Verhalten die Interessen oder dem Ansehen des Vereines schädigen, können vom
geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Für einen
Ausschluss bedarf es der Mehrheit des Gesamtvorstandes nach § 13 Nr. 1 der Satzung.
Die Mitgliederversammlung kann einen Ausschluss durch ¾ Mehrheit der anwesenden
Mitglieder beschließen. Der Ausschluss kann auch zeitlich begrenzt ausgesprochen
werden (Zwangspausierung).
5. Der Vorstandsbeschluss ist schriftlich zu mitzuteilen und zu begründen. Gegen diesen
Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand
eines schriftlichen Einspruchsrechts zu.
§ 9 – Beitrag
1. Die Vereinsmitglieder erbringen ihren Beitrag in Form des aktiven Einsatzes im Verein.
2. Darüber hinaus haben Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag – Geldbeträge – zu leisten. Die
Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Geschäftsordnung geregelt, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Die Fälligkeit ist jährlich im Oktober eines Geschäftsjahres zu entrichten.
3. Kinder, Jugendliche, Auszubildende und Studierende bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres sind beitragsfrei.
4. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Mitgliedsbeitrag gemäß den von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsstaffeln erhoben.
5. Über Beitragsbefreiungen oder Stundungen bei Härtefällen entscheidet der Vorstand.
§ 10 – Eigentum des Vereines
1. Alle Mitglieder, die Eigentum vom Verein leihen, sind verpflichtet, diese ordentlich zu
verwahren und pfleglich zu behandeln.
2. Bei Fahrlässigkeit, oder vorsätzlicher Beschädigung sind diese vom Verursacher in
mindestens gleichwertiger Güte und Beschaffenheit zu ersetzen.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach einer § 8 Abs. 2 dieser Satzung genannten Form
sind sämtliche Leihgaben vom Verein zurückzugeben.
4. Die Leihgabe von Instrumenten erfolgen mit einer Übergabe sowie später bei der
Rückgabe, mit einem Protokoll, in dem alle Schäden und Eigenschaften erfasst werden.
5. Bei Instrumentenleihgaben muss das Instrument vom Entleiher nachweislich versichert
werden.
6. Alle Vereinsnoten sind und verbleiben Eigentum des Vereines und sind bei Austritt
zurückzugeben und bei elektronischen Noten unwiderruflich zu löschen.
§ 11 – Organe des Vereines
1. Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung (§ 12) und der Vereinsvorstand
(§ 13).
§ 12 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines.
2. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereines. Sie wird
durch den Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter des Vorstandes geleitet.
3. Sie findet regelmäßig jährlich nach Abschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres
statt, soll jedoch spätestens bis zum 30. April sowie nach Bedarf stattfinden.
4. Die Einladung erfolgt spätestens 14 Tage vorher in schriftlicher Form oder unter
telekommunikativer Übermittlung (z.B. E-Mail), sowie unter Nennung der Tagesordnungspunkte (Top). In begründeten Ausnahmefällen kann auch schriftlich eingeladen werden
5. Auf der Mitgliederversammlung legt der Vereinsvorstand Rechenschaft über das
abgelaufene Geschäftsjahr sowie einen Bericht über die Einnahmen, Ausgaben und die
Vermögenslage ab.
Nach dem Bericht der Kassenprüfer stimmt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes ab. Die Entlastung kann in offener sowie geheimer Wahl stattfinden.
6. Anträge für Top zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 5 Kalendertage vor der
Versammlung schriftlich, zur Niederschrift oder in telekommunikativer Form (E-Mail)
dem geschäftsführenden Vorstand vorgetragen werden. Dringlichkeitsanträge können im
Einzelfall während der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der geschäftsführende Vorstand im
Bedarfsfall einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn ¼ der Mitglieder die
Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
8. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine
Versammlung ist Beschlussfähig, wenn ein ¼ der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Eine schriftliche Stimmvollmacht kann bei Verhinderung zugelassen
werden.
9. Für eine Satzungsänderung, welche auf der Einladung als TOP aufgeführt wird, ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Personen erforderlich. In anderen Fällen ist die einfache Mehrheit ausreichend.
10. Ist die Versammlung nicht Beschlussfähig wird innerhalb von vier Wochen eine neue
Versammlung einberufen, die auf jeden Fall Beschlussfähig ist
11. Als Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung zwei Mitglieder aus der Mitte
der Mitgliederversammlung gewählt, die nicht dem Vereinsvorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer werden längstens für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
12. Über jede Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist vom Schriftführer und vom
ersten Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter bei der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 13 – Vereinsvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
- bis zu 3 Beisitzer
2. Der geschäftsführende Vorstand ( i. S. d. § 26 BGB) besteht aus: - dem ersten
Vorsitzenden – dem Schriftführer – zweiten Vorsitzenden – und dem Kassenwart
3. Die einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nach Absatz 2 sind jeweils
allein vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältniss gilt: der zweite Vorsitzende wird
nur im Verhinderungsfall des ersten Vorsitzenden tätig. Der Schriftführer nur im
Verhinderungsfall des ersten und zweiten Vorsitzenden. Der Fall der Verhinderung bedarf
keines Nachweises.
4. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt im Wechsel: im ersten Jahr 1.
Vorsitzender und Schriftführer sowie Beisitzer 2, im zweiten Jahr 2. Vorsitzender und
Kassenwart sowie der Beisitzer 1 (3).
5. Erlischt während der Amtsperiode die Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes, so hat
dies sein Ausscheiden aus dem Vereinsvorstandes zur Folge. Scheidet ein Mitglied des
Vereinsvorstandes vorzeitig aus, so kann der Vereinsvorstand für die restliche Dauer bis
zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.
6. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, für besondere Aufgaben, Ausschüsse zu
bestellen, oder einzelne Vorstandsmitglieder zu beauftragen, die ihm unmittelbar
verantwortlich sind.
7. Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig ab 4 anwesenden Vorstandsmitglieder des
Gesamtvorstandes. Es gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmengleichheit lehnt einen Antrag ab. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Ein Protokoll dokumentiert alle Beschlüsse und wird vom Vorsitzenden und der
Schriftführung unterzeichnet.
In dringenden Fällen können Vorstandsbeschlüsse auch telekommunikativ oder schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren schriftlich oder telekommunikativ zustimmen. Auch hier müssen die Beschlüsse dokumentiert werden.
§14 – Musikalischer Leiter
1. Der Musikalische Leiter wird von den aktiven Musikern nach § 13 der Satzung gewählt.
2. Dieses Amt ist kein Teil vom Gesamtvorstand ist diesem aber unterstellt.
3. Dieser ist verpflichtet auf Ladung des Vereinsvorstandes an der Vorstandsitzung
teilzunehmen. Dieser kann aber bei Bedarf selbst auch eine Anfrage an den Vorstand,
mit der Bitte zur Teilnahme an einer Vorstandssitzung, allerdings ohne Stimmrecht
herantreten.
4. Die Musikalische Leitung informiert regelmäßig den Gesamtvorstand, über
bevorstehende Projekte.
5. Die Musikalische Leitung wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 15 – Wahlverfahren
1. Die MV wählt zur Durchführung der Wahlen einen Wahlvorstand welche aus zwei Personen besteht. Diese Personen gehören nicht dem Gesamtvorstand an und sind auch nicht wählbar.
2. Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Wird für ein Amt nur ein Kandidat
vorgeschlagen, kann die Wahl durch offene Abstimmung durchgeführt werden.
3. Stellt ein Mitglied Antrag auf geheime Abstimmung, ist diesem, statt zu geben.
4. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die einfache Stimmenmehrheit erhalten hat. Stehen
mehre Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält.
5. Erhält keiner der gewählten Kandidaten die unbedingte Stimmenmehrheit, so findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 16 – Wahl und Stimmfähigkeit
1. Mit den vollendeten 18. Lebensjahr erhalten die Mitglieder Wahl und Stimmfähigkeit in
allen den Verein betreffenden Fragen. Dies gilt auch für Mitglieder in der „aktiven
Probezeit“.
2. Die Wahl in den Vereinsvorstand setzt das vollendete 18. Lebensjahr und eine
mindestens ein Jahr bestehende, endgültige Mitgliedschaft (vgl. § 8 Abs. 1, Nr. 1-5) im
Verein voraus.
3. Ausnahmsweise kann die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abweichend
von Absatz 2 ein Mitglied zur Wahl in den Vorstand zulassen, welche noch keine
einjährige Mitgliedschaft vorzuweisen hat, eine bestehende „aktive Probezeit“ nach § 7
Abs. 1, Nr. 3 & 4 entfällt in diesem Fall.
4. Mitglieder, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können an den
Versammlungen, allerdings ohne Stimmrecht teilnehmen.
§ 17 – Auflösung des Vereines, Wegfall der Gemeinnützigkeit, Änderung des Zwecks
1. Die Auflösung des Vereines erfolgt durch den Beschluss einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung.
2. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.
3. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Institution. Es muss für Zwecke der Bildung und Erziehung verwendet werden.
§ 18 – Schlussbestimmung
Die Gründungsmitglieder des Vereines „Guggemusik No Stress Meenz“ haben die vorstehende Satzung in ihrer Gründungsversammlung am 01.09.2025 beschlossen. Vorstehende Satzung tritt ab dem Tag des Beschlusses in Kraft.