Vereinssatzung des Vereines

„Guggemusik No Stress Meenz“ 

 

Beschlossen am 01.09.2025

Geändert am 26.06.2026

 

Präambel

 

Der Verein „Guggemusik No Stress Meenz“ ist ein Zusammenschluss von Personen,

der die Verbreitung der Guggenmusik in Deutschland unterstützt, und zu diesem Zwecke Informationen über die Art und Weise und wie die Musik im Sinne der Guggenmusik an Interessenten weiterleitet, Anfängern Starthilfe gibt, Verbindungen zwischen Musikern und Interessenten knüpft. Der Verein versteht sich als Vertreter der Fassenacht und närrischen Zeit

 

§ 1 – Name, Sitz, Rechtsform

 

1. Der Verein trägt den Namen „Guggemusik No Stress Meenz“.

 

2. Der Sitz des Vereines ist in Mainz.

 

3. Er soll zeitnah ins Vereinsregister eingetragen werden.

 

4. Dieser ist auf Dauer angelegt und tritt in eigenem Namen nach außen auf und bildet eine

eigenständige, handlungsfähige Organisation.

 

5. Das Geschäftsjahr ist vom 01.10. – 30.09 eines Jahres

 

§ 2 – Zwecks des Vereines

 

1. Der Vereinszweck ist die Förderung des traditionellen Brauchtums der Fastnacht und

die Ausbildung und Pflegevon Guggemusik in Mainz.

 

2. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und arbeitet nach dem Grundsatz der

Freiwilligkeit unter Ausschluss rassistischer und konfessioneller Gesichtspunkte

im Sinne des Artikel 3 des Grundgesetzes.

 

§ 3 – Mittel zur Erreichung des Zwecks

 

1. Zur Erfüllung des zwecks wurde der Verein „Guggemusik No Stress Meenz“ gegründet.

Durch Proben bereitet sich die Gruppe für musikalische Auftritte und sonstige Veranstaltungen vor und stellt sich in den Dienst der Öffentlichkeit.

 

2. Dienst der Öffentlichkeit in diesem Sinne meint das „zur Verfügung stellen für jedermann“.

Der Verein kann demnach für musikalische Auftritte, in denen die Hauptmittel der Finanzierung eingenommen werden (§6 Nr. 1 der Satzung) gebucht werden.

 

§ 4 – Zusätzliche Mittel

 

1. Der Verein kann seinen Zweck durch eigenständige organisierte Veranstaltungen

oder durch ehrenamtliche Teilnahme an Veranstaltungen erreichen.

 

2. Auch können partnerschaftliche Vereinsbeziehungen der Erfüllung des Vereinszwecks

dienen, beispielweise musikalische Auftritte im Rahmen einer Vereinspartnerschaft.

 

 

§ 5 – Grundlage der Arbeit: Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein übt seine Tätigkeit in Übereinstimmung mit Artikel 9 Grundgesetz und den §§

21 ff. BGB aus. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung (steuerbegünstige Zwecke, §§ 51 ff. AO).

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 6 – Finanzierung der Arbeit

 

1. Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereines erforderlichen Mittel werden durch

Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, musikalisch erspielte Entgelte, Spenden und

Förderungen (Zuwendungen) von Kommunen und Staat erbracht. Im Übrigen stützt sich

der Verein auf die ehrenamtliche Mitarbeit seiner Mitglieder.

 

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Für die Festlegung der

Höhe des Mitgliedsbeitrages genügt eine einfache Mehrheit der anwesenden und

stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.

 

3. Passive (=Fördernde/Inaktive) Mitglieder entrichten einen Förderbeitrag, dessen Höhe

sich entsprechend der Vorgehensweise in § 6 Abs. 2. Sie haben kein aktives sondern nur passives Wahlrecht.

 

4. Spenden werden im Rahmen der Satzung und der entsprechenden Zweckbestimmung

des Spenders verwendet.

 

5. Der Verein verfügt über sein eigenes Vermögen. Dieses wird durch einen gewählten

Kassenwart verwaltet, vgl. § 13 dieser Satzung.

 

§ 7 – Finanz - und Ausgabenregelung

 

1. Der geschäftsführende Vorstand hat einen Verfügungsrahmen, über den er ohne vorherige Beschlussfassung der Mitgliederversammlung verfügen kann. Dieser ist in der Geschäftsordnung festgelegt.

 

2. Der musikalischen Leitung steht ein jährliches Budget zur eigenverantwortlichen Verwendung für musikalischen Belange zu welches in der Geschäftsordnung festgelegt wird.

 

3. Der Kassenwart führt die Auszahlungen ausschließlich auf Grundlage von Beschlüssen

oder Anweisungen des Vorstandes aus.

 

4. Vor Durchführung einer Ausgabe hat der Kassenwart den Gesamtvorstand schriftlich

oder elektronisch zu informieren.

 

5. Bestehen aus seiner Sicht Bedenken gegen eine Ausgabe, so hat er diese vor Auszahlung

schriftlich anzumelden.

 

6. Merchandising-Artikel dürfen ausschließlich über den Verein beschafft und vertrieben werden.

§ 8 – Mitgliedschaft

 

(1) Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder des Vereines können sowohl juristische als auch natürliche Personen sein. Wer den Zweck des Vereines fördern will und die Satzung anerkennt, kann grundsätzlich Mitglied

werden.

 

2. Der Beitritt zum Verein ist durch ein schriftlichen Aufnahmeantrag möglich. Über den

Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliedschaft

kommt zustande, wenn der geschäftsführende Vorstand den Antrag nicht innerhalb von

8 Wochen ablehnt. Die Ablehnung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.

 

3. Nach Beitritt in den Verein befindet sich jedes aktive Mitglied 6 Monate in einer

vorläufigen Mitgliedschaft. Dieser Zeitraum wird als „aktive Probezeit“ bezeichnet. Die

Frist beginnt mit dem Tag, der Aufnahme durch den Vorstand. In den Fällen des § 8

Absatz 1 Nr. 2 dieser Satzung, beginnt die Frist nach Ablauf desjenigen Tages, welcher

dem Ende der 8-wöchigen Frist nach Antragsstellung entspricht.

 

4. Über die endgültige „aktive“ Mitgliedschaft entscheiden die aktiven Musiker per offener

Wahl. Dies wird vom Vorstand innerhalb der „aktiven Probezeit“ durchgeführt und

protokolliert.

 

5. Personen, die, die Volljährigkeit nach § 2 BGB nicht erreicht haben, bedürfen für eine

Mitgliedschaft der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

 

(2) Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt Tod, Ausschluss, oder Auflösung des Vereines.

 

2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und jeglicher

Anspruch an den Verein.

 

3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Textform per Erklärung an den Vorstand zum

Ende eines Geschäftsjahres und wird zu diesem Termin wirksam. Die Frist für den

Eingang der Erklärung beträgt 4 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres

 

4. Mitglieder, die den Anordnungen und Beschlüssen der Vereinsorgane (§ 11) wiederholt

nicht nachkommen, gegen Bestimmungen der Satzung verstoßen, oder durch ihr

Verhalten die Interessen oder dem Ansehen des Vereines schädigen, können vom

geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Für einen

Ausschluss bedarf es der Mehrheit des Gesamtvorstandes nach § 13 Nr. 1 der Satzung.

Die Mitgliederversammlung kann einen Ausschluss durch ¾ Mehrheit der anwesenden

Mitglieder beschließen. Der Ausschluss kann auch zeitlich begrenzt ausgesprochen

werden (Zwangspausierung).

 

5. Der Vorstandsbeschluss ist schriftlich zu mitzuteilen und zu begründen. Gegen diesen

Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand

eines schriftlichen Einspruchsrechts zu.

 

 

 

§ 9 – Beitrag

 

1. Die Vereinsmitglieder erbringen ihren Beitrag in Form des aktiven Einsatzes im Verein.

 

2. Darüber hinaus haben Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag – Geldbeträge – zu leisten. Die

Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Geschäftsordnung geregelt, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Die Fälligkeit ist jährlich im Oktober eines Geschäftsjahres  zu entrichten.

 

3. Kinder, Jugendliche, Auszubildende und Studierende bis zur Vollendung des 18.

Lebensjahres sind beitragsfrei.

 

4. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Mitgliedsbeitrag gemäß den von der

Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsstaffeln erhoben.

 

5. Über Beitragsbefreiungen oder Stundungen bei Härtefällen entscheidet der Vorstand.

 

§ 10 – Eigentum des Vereines

 

1. Alle Mitglieder, die Eigentum vom Verein leihen, sind verpflichtet, diese ordentlich zu

verwahren und pfleglich zu behandeln.

 

2. Bei Fahrlässigkeit, oder vorsätzlicher Beschädigung sind diese vom Verursacher in

mindestens gleichwertiger Güte und Beschaffenheit zu ersetzen.

 

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft nach einer § 8 Abs. 2 dieser Satzung genannten Form

sind sämtliche Leihgaben vom Verein zurückzugeben.

 

4. Die Leihgabe von Instrumenten erfolgen mit einer Übergabe sowie später bei der

Rückgabe, mit einem Protokoll, in dem alle Schäden und Eigenschaften erfasst werden.

 

5. Bei Instrumentenleihgaben muss das Instrument vom Entleiher nachweislich versichert

werden.

 

6. Alle Vereinsnoten sind und verbleiben Eigentum des Vereines und sind bei Austritt

zurückzugeben und bei elektronischen Noten unwiderruflich zu löschen.

 

§ 11 – Organe des Vereines

 

1. Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung (§ 12) und der Vereinsvorstand

(§ 13).

 

§ 12 – Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereines. Sie wird

durch den Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter des Vorstandes geleitet.

 

3. Sie findet regelmäßig jährlich nach Abschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres

statt, soll jedoch spätestens bis zum 30. April sowie nach Bedarf stattfinden.

 

4. Die Einladung erfolgt spätestens 14 Tage vorher in schriftlicher Form oder unter

telekommunikativer Übermittlung (z.B. E-Mail),  sowie unter Nennung der Tagesordnungspunkte (Top). In begründeten Ausnahmefällen kann auch schriftlich eingeladen werden

 

5. Auf der Mitgliederversammlung legt der Vereinsvorstand Rechenschaft über das

abgelaufene Geschäftsjahr sowie einen Bericht über die Einnahmen, Ausgaben und die

Vermögenslage ab.

Nach dem Bericht der Kassenprüfer stimmt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes ab. Die Entlastung kann in offener sowie geheimer Wahl stattfinden.

 

6. Anträge für Top zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 5 Kalendertage vor der

Versammlung schriftlich, zur Niederschrift oder in telekommunikativer Form (E-Mail)

dem geschäftsführenden Vorstand vorgetragen werden. Dringlichkeitsanträge können im

Einzelfall während der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

 

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der geschäftsführende Vorstand im

Bedarfsfall einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn ¼ der Mitglieder die

Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

 

8. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine

Versammlung ist Beschlussfähig, wenn ein ¼ der stimmberechtigten Mitglieder

anwesend sind. Eine schriftliche Stimmvollmacht kann bei Verhinderung zugelassen

werden.

 

9. Für eine Satzungsänderung, welche auf der Einladung als TOP aufgeführt wird, ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Personen erforderlich. In anderen Fällen ist die einfache Mehrheit ausreichend.

 

10. Ist die Versammlung nicht Beschlussfähig wird innerhalb von vier Wochen eine neue

Versammlung einberufen, die auf jeden Fall Beschlussfähig ist

 

11. Als Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung zwei Mitglieder aus der Mitte

der Mitgliederversammlung gewählt, die nicht dem Vereinsvorstand angehören dürfen.

Die Kassenprüfer werden längstens für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

12. Über jede Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist vom Schriftführer und vom

ersten Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter bei der Sitzung zu unterzeichnen.

 

§ 13 – Vereinsvorstand

 

1. Der Gesamtvorstand besteht aus:

- dem ersten Vorsitzenden

- dem zweiten Vorsitzenden

- dem Schriftführer

- dem Kassenwart

- bis zu 3 Beisitzer

 

2. Der geschäftsführende Vorstand ( i. S. d. § 26 BGB) besteht aus: - dem ersten

Vorsitzenden – dem Schriftführer – zweiten Vorsitzenden – und dem Kassenwart

 

3. Die einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nach Absatz 2 sind jeweils

allein vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältniss gilt: der zweite Vorsitzende wird

nur im Verhinderungsfall des ersten Vorsitzenden tätig. Der Schriftführer nur im

Verhinderungsfall des ersten und zweiten Vorsitzenden. Der Fall der Verhinderung bedarf

keines Nachweises.

 

4. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt im Wechsel: im ersten Jahr 1.

Vorsitzender und Schriftführer sowie Beisitzer 2, im zweiten Jahr 2. Vorsitzender und

Kassenwart sowie der Beisitzer 1 (3).

 

5. Erlischt während der Amtsperiode die Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes, so hat

dies sein Ausscheiden aus dem Vereinsvorstandes zur Folge. Scheidet ein Mitglied des

Vereinsvorstandes vorzeitig aus, so kann der Vereinsvorstand für die restliche Dauer bis

zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.

 

6. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, für besondere Aufgaben, Ausschüsse zu

bestellen, oder einzelne Vorstandsmitglieder zu beauftragen, die ihm unmittelbar

verantwortlich sind.

 

7. Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig ab 4 anwesenden Vorstandsmitglieder des

Gesamtvorstandes. Es gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Stimmengleichheit lehnt einen Antrag ab. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Ein Protokoll dokumentiert alle Beschlüsse und wird vom Vorsitzenden und der

Schriftführung unterzeichnet.

In dringenden Fällen können Vorstandsbeschlüsse auch telekommunikativ oder schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren schriftlich oder telekommunikativ zustimmen. Auch hier müssen die Beschlüsse dokumentiert werden.

 

§14 – Musikalischer Leiter

 

1. Der Musikalische Leiter wird von den aktiven Musikern nach § 13 der Satzung gewählt.

 

2. Dieses Amt ist kein Teil vom Gesamtvorstand ist diesem aber unterstellt.

 

3. Dieser ist verpflichtet auf Ladung des Vereinsvorstandes an der Vorstandsitzung

teilzunehmen. Dieser kann aber bei Bedarf selbst auch eine Anfrage an den Vorstand,

mit der Bitte zur Teilnahme an einer Vorstandssitzung, allerdings ohne Stimmrecht

herantreten.

 

4. Die Musikalische Leitung informiert regelmäßig den Gesamtvorstand, über

bevorstehende Projekte.

 

5. Die Musikalische Leitung wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

§ 15 – Wahlverfahren

 

1. Die MV wählt zur Durchführung der Wahlen einen Wahlvorstand welche aus zwei Personen besteht. Diese Personen gehören nicht dem Gesamtvorstand an und sind auch nicht wählbar.

 

2. Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen. Wird für ein Amt nur ein Kandidat

vorgeschlagen, kann die Wahl durch offene Abstimmung durchgeführt werden.

 

3. Stellt ein Mitglied Antrag auf geheime Abstimmung, ist diesem, statt zu geben.

 

4. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die einfache Stimmenmehrheit erhalten hat. Stehen

mehre Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält.

 

5. Erhält keiner der gewählten Kandidaten die unbedingte Stimmenmehrheit, so findet eine

Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei

Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 16 – Wahl und Stimmfähigkeit

 

1. Mit den vollendeten 18. Lebensjahr erhalten die Mitglieder Wahl und Stimmfähigkeit in

allen den Verein betreffenden Fragen. Dies gilt auch für Mitglieder in der „aktiven

Probezeit“.

 

2. Die Wahl in den Vereinsvorstand setzt das vollendete 18. Lebensjahr und eine

mindestens ein Jahr bestehende, endgültige Mitgliedschaft (vgl. § 8 Abs. 1, Nr. 1-5) im

Verein voraus.

 

3. Ausnahmsweise kann die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abweichend

von Absatz 2 ein Mitglied zur Wahl in den Vorstand zulassen, welche noch keine

einjährige Mitgliedschaft vorzuweisen hat, eine bestehende „aktive Probezeit“ nach § 7

Abs. 1, Nr. 3 & 4 entfällt in diesem Fall.

 

4. Mitglieder, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können an den

Versammlungen, allerdings ohne Stimmrecht teilnehmen.

 

§ 17 – Auflösung des Vereines, Wegfall der Gemeinnützigkeit, Änderung des Zwecks

 

1. Die Auflösung des Vereines erfolgt durch den Beschluss einer zu diesem Zweck

einberufenen Mitgliederversammlung.

 

2. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.

 

3. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Institution. Es muss für Zwecke der Bildung und Erziehung verwendet werden.

 

§ 18 – Schlussbestimmung

 

Die Gründungsmitglieder des Vereines „Guggemusik No Stress Meenz“ haben die vorstehende Satzung in ihrer Gründungsversammlung am 01.09.2025 beschlossen. Vorstehende Satzung tritt ab dem Tag des Beschlusses in Kraft.

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